Umso wichtiger ist es, die Impfquoten weiter zu steigern und ansteckungsträchtige Situationen möglichst zu vermeiden. Solche Situationen entstehen unter anderem in Innenräumen, wenn viele Personen auf engem Raum zusammenkommen.
Daher ist der Betrieb von Clubs und Diskotheken, in typischer Weise mit Tanz und Musik, nach Paragraph 24 Absatz 2 der Hessischen Corona-Schutzverordnung weiterhin untersagt. Als gastronomischer Betrieb hingegen können Clubs und Diskotheken geführt werden, allerdings auch das nur, sofern das Gesundheitsamt einen entsprechenden Antrag mit Hygienekonzept geprüft und genehmigt hat. Einige Clubs im Stadtgebiet haben dies bereits umgesetzt und können dadurch wieder Gäste empfangen.
Ein Betrieb ohne Genehmigung des Gesundheitsamtes stellt hingegen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden kann. Dies gilt auch für sogenannte spontane „Pop up Clubs“ in geschlossenen Räumen. Das Ordnungsamt wird die Einhaltung dieser Regelungen überwachen.
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… erschließt sich ihre Welt, indem sie viel Zeit in der Natur verbringt. Bei langen Fahrradtouren und schöne Wanderungen tankt sie Kraft. Lokale Themen sind ihre Welt. Sowohl in den Printprodukten als auch online informiert sie am liebsten über Polizeiberichte, Tiergeschichten und Umweltthemen. Absolute Lieblingsbeschäftigung in der Adventszeit: Plätzchen backen.
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