Inzidenz über 100: Neue Corona-Regeln in Wiesbaden

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(Symbolfoto: Pixabay)

Die Sieben-Tage-Inzidenz in Wiesbaden ist am Mittwoch, 1. September, auf 109,8 gestiegen. Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt hat deshalb wie vom Land vorgeschrieben neue Corona-Regeln für Wiesbaden beschlossen. Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am Freitag, 3. September, in Kraft.

Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz die 100er-Marke übersteigt, sieht das Präventions- und Eskalationskonzept des Landes vor, dass Kommunen strengere Einschränkungen in Kraft setzen müssen. Die Stadt ist angehalten, umgehend eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Deren Inhalte sind eigentlich durch das Präventions- und Eskalationskonzept sowie die Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) vorgegeben. Der Verwaltungsstab hat jedoch beschlossen, nicht alle vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen. Dies haben bereits andere Städte so gehandhabt. Die Wiesbadener Allgemeinverfügung orientiert sich an den Vorgaben in Frankfurt. Dadurch soll ein kommunaler Flickenteppich bei den Corona-Regeln soweit wie möglich vermieden werden. Hinzukommt, dass das Land das Präventions- und Eskalationskonzept demnächst sehr wahrscheinlich überarbeiten muss. Aktuell spielt darin die Sieben-Tage-Inzidenz eine entscheidende Rolle. Das Bundeskabinett hat jedoch beschlossen, zukünftig die Pandemie anhand neuer Indikatoren zu bewerten. Wesentlicher Maßstab soll demnächst nicht mehr die Sieben-Tage-Inzidenz sein, sondern die Hospitalisierungsrate.

Neue Regeln

Ab Freitag, 3. September, gelten in Wiesbaden unter anderem folgende Regeln: Ein Negativnachweis durch einen Impf-, Genesen- oder negativen Testnachweis beziehungsweise ein Schülertestheft (3G-Regel) ist unter anderem bei folgenden Situationen notwendig: vor dem Betreten von Innen- oder Außenflächen von Gastronomiebetrieben (Restaurants, Bars, Cafés, …), Freizeiteinrichtungen, Sportstätten (Fitnessstudios, Hallenbäder oder Sporthallen), Kulturangeboten (Theater, Kino, Konzerte, …), Tanzlokalen, Diskotheken, Clubs, Prostitutionsstätten, Zusammenkünften, Fachmessen und Veranstaltungen. Ein Negativnachweis wird auch zur Teilnahme an privaten Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern benötigt. Für den Zugang zu Prostitutionsstätten, Tanzlokalen, Diskotheken und Clubs reicht zudem ein Testnachweis mittels eines Antigen-Schnelltests nicht aus. Hier ist ein Test mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nötig. Die 3G-Regel gilt nicht für Sportlerinnen und Sportler im Spitzen- und Profisport. Sie gilt auch nicht für Kinder unter sechs Jahren sowie für Kinder über sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind. Das heißt, dass diese Kinder keine Negativnachweise benötigen.

Es gibt außerdem eine neue Teilnehmerbegrenzung für Veranstaltungen, Kulturangebote und größere Zusammenkünfte. Es dürfen sich nun maximal 200 Personen im Freien und 100 Personen in Innenräumen treffen. Geimpfte und genesene Personen zählen dabei nicht mit. Dies gilt auch für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder eigens angemieteten Räumen. Für private Treffen in Privaträumen, zum Beispiel in der eigenen Wohnung, gibt es keine Einschränkungen, aber die dringende Empfehlung, auch dort die Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten. Ab einem Treffen mit 25 Personen gelten Veranstaltungsregeln.

Eine FFP2-Maskenpflicht (oder vergleichbare Maske) gilt nun für Personal in Alten- und Pflegeheimen, das nicht vollständig geimpft oder genesenen ist. Eine FFP2-Maskenpflicht gilt außerdem bei Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, insbesondere bei Friseurbesuchen oder in Nagelstudios. Ferner besteht eine Maskenpflicht (medizinische Maske) in Schulen im Präsenzunterricht (auch am Sitzplatz), in Geschäften, im ÖPNV, sowie in Gedrängesituationen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Dies kann etwa beim Einlass in Geschäfte, in Warteschlangen, an Bushaltestellen oder bei öffentlichen Darbietungen in Fußgängerzonen der Fall sein

Die Vorgaben zu Personenzahlen sowie Negativnachweisen (3G-Regel) gelten nicht für die Ausnahmen nach Paragraph 16, Absatz 2, der Coronavirus-Schutzverordnung. Dies sind zum Beispiel Zusammenkünfte von Personen aus beruflichen, schulischen, betreuungsrelevanten oder geschäftlichen Gründen (Eigentümerversammlungen, Anwalts- und Notartermine, Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, …). Sie gelten auch nicht für den Betrieb von Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, für die ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept besteht sowie die Durchführung von Prüfungen (insbesondere Staats- und Laufbahnprüfungen). Weitere Ausnahmen gelten für Maßnahmen der Wahlwerbung für Parlaments- und Kommunalwahlen.

Anders als im Präventions- und Eskalationskonzept vorgesehen wurde in folgenden Bereichen keine Verschärfungen angeordnet: Kontaktmöglichkeiten im öffentlichen Raum sowie für den Groß- und Einzelhandel. Das Sozialministerium wurde über diese Vorgehensweise informiert. Sollte das Sozialministerium trotzdem eine unverzügliche komplette Umsetzung des Präventions- und Eskalationskonzepts anordnen, ist eine entsprechende Allgemeinverfügung vorbereitet.

Impfzentrum schließt zum 19. September

Bürgerinnen und Bürger, die noch eine Impfung im Impfzentrum erhalten wollen, müssen sich beeilen: In Abstimmung mit dem Land schließt das Impfzentrum zum Sonntag, 19. September. Der letzte Tag, an dem Impfungen durchgeführt werden, ist Samstag, 18. September. Bis dahin ist es noch möglich, im Impfzentrum ohne Termin eine Erst-, Zweit- oder bei entsprechender Priorisierung eine Drittimpfung zu erhalten. Alle Impfungen sind für die Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Das Angebot ohne vorherige Anmeldung oder Registrierung gilt auch für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren, die nach individueller ärztlicher Aufklärung geimpft werden. Bevor das Impfzentrum schließt, wird es außerdem nochmals mehrere Vor-Ort-Aktionen geben.

Informationen dazu und zu aktuellen Entwicklungen rund um Corona stehen unter wiesbaden.de/coronavirus zur Verfügung. Dort können auch die geltenden Verordnungen und Allgemeinverfügungen heruntergeladen werden.

(Text: PM Landeshauptstadt Wiesbaden)

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