Aufgrund gesetzlicher Vorgaben gilt Poolwasser als gebührenpflichtiges Abwasser und muss über die öffentliche Kanalisation entsorgt werden.
Grund hierfür ist, dass das Poolwasser nicht regelmäßig getauscht wird, es muss, um klar und keimfrei zu bleiben, chemisch behandelt werden. Chlor, Aktivchlor, Mittel zur Steuerung des pH-Werts, Flockungsmittel und Biozide gegen Algenwachstum – die unterschiedlichsten Stoffe werden eingesetzt. Alle diese Mittel dürfen aber weder in Grund- noch in Oberflächenwasser gelangen. Chemisch behandeltes Poolwasser darf deshalb nicht im eigenen Garten versickern, es gilt daher als Abwasser.
Möchte man das Poolwasser im Garten versickern lassen, um hierfür keine Abwassergebühren zahlen zu müssen, muss man schriftlich nachweisen (Nachweis aus einem anerkannten Labor), dass es sich um unbedenkliches Wasser handelt. Unbedenklich bedeutet u. a., dass der Chlor-Grenzwert von 0,05 mg/l unterschritten sein muss. Auch muss das Wasser frei sein von Aligiziden, Bioziden und Flockungsmittel etc. Wirklich unbedenkliches Badewasser wird nur in seltenen Fällen vorhanden sein.
Der heimische Pool darf deshalb auch nicht über den bei der Gemeinde Höchst im Odenwald angemeldete Gartenwasserzähler befüllt werden, das hierüber zu entnehmendem Wasser dient ausschließlich der Garten- und Pflanzenbewässerung sowie Viehtränkung.
(Text: PM Gemeinde Höchst im Odenwald)
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