Sozialleistungen für ukrainische Flüchtlinge ab Juni von der Pro Arbeit -Kreis Offenbach – (AÖR)

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Symbolbild - Wehende flagge der Ukraine (Foto: Max Kukurudziak auf Unsplash)

Erneute Antragstellung ist notwendig

Ab dem 1. Juni 2022 können Flüchtlinge aus der Ukraine, die unter den Anwendungsbereich des EU-Ratsbeschlusses fallen, ihre Sozialleistungen künftig nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Zurück geht diese Änderung, der sogenannte Rechtskreiswechsel, auf eine Entscheidung von Bund und Ländern. Der Bund übernimmt somit mehr Kosten. Die Landkreise sind weiterhin zuständig.

Dazu müssen alle rund 2.500 Geflüchteten aus der Ukraine erneut einen Antrag stellen. Die Pro Arbeit – Kreis Offenbach – (AöR) hat einen „Vereinfachten Antrag auf Grundsicherung für Leistungen nach dem SGB II“ entwickelt, der unter www.proarbeit-kreis-of.de/de/privatpersonen/informationen-fur-ukrainische-gefluchtete/ abzurufen ist. Zusätzlich müssen der Nachweis über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beziehungsweise eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG, Kopien aller Aufenthaltstitel / Fiktionsbescheinigungen aller Pässe sowie – sofern vorhanden – des (Unter-)Mietvertrages eingereicht werden. Darüber hinaus ist das Formular zur Ausübung des Krankenkassenwahlrechts auszufüllen. Wenn Kinder unter 18 Jahren in der Familie leben, sollte umgehend ein Antrag auf Kindergeld gestellt werden.

Termin dringend wahrnehmen

Eine Übergangsregelung bis Ende Oktober 2022 gilt für alle, die zwischen dem 24. Februar und 31. Mai 2022 eine Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach erhalten haben, ohne dass die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist. Diese Personengruppe, die bereits leistungsberechtigt ist, erhält von der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach demnächst schriftlich automatisch einen Termin mitgeteilt. Die Ausländerbehörde bittet diesen Termin dringend wahrzunehmen.

Schutzsuchende aus der Ukraine, die unter den Anwendungsbereich des EU-Ratsbeschlusses fallen und nach dem 1. Juni 2022 neu im Kreis Offenbach ihren Wohnort wählen oder dem Kreis Offenbach zugewiesen werden, erhalten unter Vorlage der Terminbestätigung der Ausländerbehörde des Kreises Offenbach zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Erst wenn die erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen wurde und die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz. 5 in Verbindung mit § 78a Absatz 5 Aufenthaltsgesetz ausgestellt hat, kann der Rechtskreiswechsel zum SGB II erfolgen.

Durch den Wechsel in das sogenannte Hartz IV erhalten die ukrainischen Flüchtlinge zum einen höhere Geldsätze und mehr Leistungen, beispielsweise Kindergeld und BAföG, zum anderen soll damit auch der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Auch wird dadurch der Zugang zu einer Krankenversicherung geschaffen und somit einem besseren Gesundheitsschutz.

(Text: PM Kreis Offenbach)