Offenbach: Mischlingshunde brauchen Erlaubnis vom Ordnungsamt bei Verwandtschaft mit Listenhund-Rassen

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(Symbolfoto: vlaaitje auf Pixabay)

Das Ordnungsamt Offenbach verzeichnet derzeit eine steigende Anzahl an Hundebesitzern, die Mischlingshunde mit Einkreuzungen von Listenhunden halten.

Auch Mischlinge werden unter Umständen als sogenannte Listenhunde geführt, für die besondere Regularien gelten. Dies ist dann der Fall, wenn eine Einkreuzung von einem Listenhund vorliegt. Dazu informiert das Ordnungsamt: Als Mischling gelten in Hessen Hunde, wenn sie keine FCI (Fédération Cynologique Internationale) oder VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) Anerkennung einer Rasse besitzen.

Ob eine Einkreuzung einer der in der Hundeverordnung gelisteten Rassen vorliegt, muss offiziell vom Ordnungsamt mittels DNS-Test festgestellt werden. Hierunter fallen insbesondere die nicht anerkannten Rassen „American (Pocket-) Bullys“ und „Old English Bulldoggen“.

Sobald eine Einkreuzung mit einem Listenhund nachgewiesen wurde, unabhängig davon, wie hoch der Verwandtschaftsgrad ist, fällt dieser Mischlingshund unter die Erlaubnispflicht nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO). In der HundeVO sind alle Regelungen aufgeführt, die Halterinnen und Halter von Listenhunden beachten müssen.

Halterinnen und Halter von „American (Pocket-) Bulls“, „Old English Bulldoggen“ oder anderen Mischlingshunden, deren Phänotyp – dem Erscheinungsbild – auf eine Verwandtschaft mit einem Listenhund schließen könnte, haben die Möglichkeit, das Ordnungsamt der Stadt Offenbach unter der E-Mail-Adresse                                             HundeVO-Gestattung@offenbach.de zu kontaktieren. Die Beschäftigten stehen dort auch für weitere Rückfragen zu Listenhunden zur Verfügung.

(Text: PM Ordnungsamt Offenbach)