Straßenreinigungspflichten und Grünrückschnitte in Heusenstamm

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(Symbolfoto: Pixabay)

Besonders in dieser Jahreszeit sind die Sauberkeit und die damit verbundene Sicherheit auf unseren Straßen, Verkehrs- und Gehwegen zu gewährleisten. Damit ein friedliches und gefahrenfreies Zusammenleben in der Stadt funktioniert, gilt im Stadtgebiet Heusenstamm ganzjährig unter anderem die allgemeine Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer- und eigentümerinnen. Alle Verordnungen, Satzungen und Gesetze dienen dabei nicht der Schikane, sondern regeln einen Teil des öffentlichen Lebens zum Wohle der Bürger und Bürgerinnen.

Im Folgenden möchte die Stadtverwaltung auf die häufigsten Konfliktpunkte im Bereich der öffentlichen Ordnung zu dieser Jahreszeit hinweisen

Straßenreinigung: Saubere Gehwege

Bürgersteige sind öffentliche Verkehrswege, die von den Eigentümer und Eigentümerinnen beziehungsweise Mieter und Mieterinnen (Mietvertrag oder Hausordnung) einmal wöchentlich – in der Regel samstags – inklusive der Straßenrinnen und Einflussöffnungen (Sinkkästen) bis einschließlich zur Straßenmitte zu reinigen sind. Erhöhte Rutschgefahr besteht natürlich, wenn viel Laub, Blüten und Nässe zusammenkommen – insofern sind sie regelmäßig zu entfernen. Akute Verschmutzungen müssen umgehend und am besten durch die Verursacher selbst beseitigt werden. Dies gilt insbesondere für Hundekot oder beispielsweise für Reste von eigenen Bauarbeiten. Daneben haben auch Wildkräuter und Blumen auf dem Gehweg und der Straße nichts zu suchen: Lässt man sie wachsen, entfalten die Wurzeln echte Sprengkraft und schädigen das Pflaster. Und selbstverständlich gehören Abfälle nicht auf den Gehweg oder in den Gully, sondern in den Hausmüll beziehungsweise zu den entsprechenden Entsorgungs-Sammelstellen. Die Straßenreinigungspflicht gilt nicht nur für bebaute, sondern auch für unbebaute Grundstücke, für Straßen auf der vermeintlichen Rückseite eines Grundstücks sowie für öffentliche Kleinanlagen (sogenanntes Straßenbegleitgrün) zwischen Grundstück und Gehweg beziehungsweise Fahrbahn (diese Grünanlagen unterbrechen nicht die Reinigungspflicht der Bürger und Bürgerinnen).

Grünschnitte: Nutzbarkeit der Gehwege und freie Sicht auf Straßenschilder und Laternen

Grundsätzlich dürfen Hecken, Sträucher, Büsche und andere Gewächse nicht über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Raum hinaus wachsen. Regelmäßig zurückzuschneiden sind demnach über das Grundstück herausragende Zweige und Äste. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bürgersteig an das Grundstück grenzt: Hier muss aus Gründen der Verkehrssicherheit die volle Breite des Bürgersteigs und ausreichend Platz für Fußgänger mit und ohne Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und Kinder, die bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg Fahrrad fahren müssen, zur Verfügung stehen. Neben der Sicherung des Gehwegs dürfen auch Verkehrsschilder nicht verdeckt werden: Der Blick auf das Schild hat Vorrang und muss frei sein. Auch Straßenlaternen müssen uneingeschränkt leuchten können. Erfolgen die Rückschnitte nicht, dann ist die Straßenbaubehörde zuständig, und diese handelt sofort, wenn Gefahr im Verzug ist – auch ohne das Einvernehmen des Grundstücksbesitzers. Wichtiger Hinweis: Während der Brut- und Setzzeit, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 1. März bis 30. September gilt, sind lediglich leichte Form- und Pflegeschnitte der Bäume und Hecken, die an öffentliche Flächen grenzen, zulässig. Nach Beendigung der Brut- und Setzzeit sind die Gewächse vollständig bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Entsorgung von Grünschnitt: Schädlicher Kompost

Die Kompostierung von Grünschnitt und Biomüll ist ökologisch korrekt und zu begrüßen. Immer wieder jedoch wird festgestellt, dass Gartenabfälle zum Beispiel am Waldrand oder auf öffentlichen Grünflächen deponiert werden. Das Ablagern von Grünschnitt in der freien Natur ist aber nicht nur unschön und verboten, sondern sogar schädlich. Nicht standortgemäße Samen und eine Überdüngung des Bodens beeinträchtigen die heimische Pflanzen- und Insektenwelt und damit die gesamte Nahrungskette. Deshalb: Umweltfreundliches Kompostieren bitte nur fachgerecht im eigenen Garten, in der Grünschnitt-Annahmestelle in der Rembrücker Straße oder dem Grünschnitt-Presswagen.

In Heusenstamm gibt es keine Straßenreinigungsgebühr, sodass die Eigentümer und Eigentümerinnen grundsätzlich zur Reinigung verpflichtet sind. Wer nicht selbst zu Harke, Gartenschere, Besen und anderen Hilfsmitteln greifen möchte oder kann, sollte sich rechtzeitig um einen geeigneten Dienstleister bemühen. Hier kann es sinnvoll sein, sich mit Nachbarn und Nachbarinnen zusammen zu tun und Angebote bei Grünpflegedienstleistern einzuholen. Die vollständige Satzung zur Straßenreinigungspflicht gibt es hier.

(Text: PM Stadt Heusenstamm)

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