RP Darmstadt weist auf die engen rechtlichen Grenzen bei der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen hin

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(Symbolfoto: tourifee auf Pixabay)

Der Frühling ist angebrochen und damit für diese Winterperiode der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern weitgehend abgeschlossen. Hierbei fallen große Mengen an pflanzlichen Abfällen an.

Abfälle müssen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz grundsätzlich verwertet werden. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. Die Verwertung von Gartenabfällen kann durch Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten oder – bei größeren Mengen – in einer Kompostierungsanlage. Auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.

Ein einfaches Verbrennen auf dem eigenen Grundstück ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) vom 17. März 1975 einzuhalten (siehe Link unten). Dazu zählen z. B. Mindestabstände zu Gebäuden, Verkehrswegen und Grundstücksgrenzen sowie die Begrenzung auf bestimmte Tageszeiten und Witterungsbedingungen. Auch dürfen keine anderweitigen Abfälle mitverbrannt werden. Hervorzuheben ist die Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Tage vor der vorgesehenen Verbrennung. Wer die geltenden Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend belangt werden.

Städte und Gemeinden können ergänzende oder konkretisierende Regelungen erlassen. Man bittet sich darüber bei den zuständigen örtlichen Stellen zu informieren. Man bittet außerdem darauf zu achten, dass in bereits länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen Tiere Unterschlupf gefunden haben könnten. Hier wäre es zu deren Schutz gegebenenfalls sinnvoll, die Haufen vor der Verbrennung umzusetzen.

Weitere Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema „Garten- und Pflanzenabfall“ gibt es auf der Website des Regierungspräsidiums unter dem Stichwort ‚Garten- und Pflanzenabfall‘.

Link: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV)

(Text: PM Regierungspräsidium Darmstadt)