Viernheim: Räumpflicht bei Laub, Überwuchs und Schnee

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(Symbolfoto: Nennieinszweidrei auf Pixabay)

Der Herbst ist da und mit ihm das Laub. Doch der Regen kann heruntergefallenes Laub auf Straßen und Gehwegen ganz schnell in eine Rutschbahn verwandeln.

Gleiches gilt, wenn der Winter mit Schnee und Eisglätte Einzug in Viernheim hält. Aus diesem Grund erinnert das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung die Bürgerinnen und Bürger an ihre Reinigungs- und Winterdienstpflichten bei Laub, Überwuchs, Eis und Schnee, um solche Gefahrenquellen zu vermeiden. Die Einhaltung der Vorschriften wird durch die Ordnungsbehörde durch Begehungen regelmäßig kontrolliert.

In Viernheim ist die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in einer gleichnamigen Satzung geregelt. Demnach sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet, verunreinigte Straßen und Wege regelmäßig zu reinigen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden. Hierbei sind der Gehweg und die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn grundsätzlich von Laub, Gras, Unkraut und Unrat zu reinigen. Wichtig dabei ist, dass der Kehricht ordnungsgemäß entsorgt und nicht in die Sinkkästen geleert wird, da diese sonst verstopfen und das anfallende Wasser nicht oder nicht ausreichend abfließen kann.

In diesem Zusammenhang sollten Eigentümer und Nutzungsberechtigte jetzt prüfen, inwieweit überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Grundsätzlich sind Äste und Zweige nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze zulässig. Bis zur Höhe von 2,40 Meter über Gehwegen und bis zur Höhe von 4,50 Meter über Straßen, sind diese zu entfernen. Mit Einzug des Herbstes ist die beste Zeit, den notwendigen Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern vorzunehmen, bevor Anfang März die Brut- und Setzzeit einen Rückschnitt nicht mehr erlaubt.

Pflichten bei Eis und Schnee

Sobald Frau Holle Viernheim besucht, sind die Gehwege zu räumen und frei zu halten. Hierbei ist zusätzlich an Kreuzungen und Einmündungen ein Zugang zur Fahrbahn begehbar zu halten. Grundsätzlich sollte eine Mindestbreite von 1 Meter nicht unterschritten werden. Auch ist bei der Räumung der einzelnen Grundstücke darauf zu achten, dass die durchgehend benutzbare Gehfläche aufeinander abstimmt ist. Die Räumung hat tagsüber sofort nach dem Schneefall, ansonsten morgens bis spätestens 8 Uhr zu erfolgen. Bei andauerndem Schneefall ist so oft zu räumen, wie es die Verkehrssicherheit erfordert.

Die dabei anfallende Schneemasse darf nicht im Verkehrsraum oder in öffentlichen Grünflächen abgelagert werden, sondern ist auf dem eigenen Grundstück abzulagern. Es ist auch darauf zu achten, dass die Abflussrinnen freigehalten werden, damit bei einsetzendem Tauwetter das Wasser abfließen kann und sich nicht staut und somit im schlimmsten Fall erneut auf dem Gehweg überfriert. Die Verwendung von abstumpfenden Mitteln wie zum Beispiel Sand oder Splitt bei Eisglätte ist erlaubt. Die Nutzung von Streusalz allerdings nur in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Gefahrenstellen an Kreuzungen und Einmündungen, an Fußgängerüberwegen sowie an Gefäll- und Steigungsstrecken bei Glatteis.

Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften ist, dass sich alle Verkehrsteilnehmenden innerhalb des Stadtgebiets sicher bewegen können. In erster Linie natürlich zu Fuß und mit dem Fahrrad. Bei Zuwiderhandlung muss mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und gegebenenfalls mit der kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Stadt Viernheim gerechnet werden.

(Text: PM Stadt Viernheim)