Stadt Offenbach: Stichtag für private und gewerbliche Halter von Nutztieren

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(Symbolfoto: Alexas_Fotos auf Pixabay)

Nicht nur für Landwirte, sondern auch für private Personen gilt: Jeder der Nutztiere hält, muss sie beim zuständigen Veterinäramt anmelden. Darauf weist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach am Main hin. Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden ist dabei unerheblich. Als sogenannte Nutztiere gelten: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Laufvögel, Fasane, Perl-und Rebhühner, Wachteln, Tauben sowie Gehegewild und Bienenvölker. Auch Alpakas, Lamas und Kamele (Kameliden) sind meldepflichtig. Hierfür hält das Veterinäramt ein Antragsformular bereit und berät gerne.

Bei der hessischen Tierseuchenkasse sind zu melden:

Einhufer: Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maulesel und Maultiere

Rinder

Schafe: alle Rassen einschließlich Lämmer

Schweine

Ziegen

Bienen: nur Völker, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker (LHI) gemeldet sind.

Geflügel: Hühner, Puten, Enten, Gänse, Laufvögel, Tauben, Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln

Gehegewild: Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Fleischgewinnung für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

Zusätzlich beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in Alsfeld (HVL) müssen sich Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln und Laufvögeln einmalig anmelden (www.hvl-alsfeld.de). Hier wird eine Registriernummer vergeben, die dem zuständigen Veterinäramt mitzuteilen ist. Rinder-, Schweine-, Schafe- und Ziegenhalter sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum 15. Januar die Anzahl ihrer Tiere unaufgefordert beim HVL in der „HI-Tier-Datenbank“ zu melden. Der HVL versendet zu diesem Zweck keine Erinnerungsschreiben.

Die Anmeldungen an alle Institutionen können problemlos online oder per Post erfolgen. Sind die Tiere einmal gemeldet, muss bei der Hessischen Tierseuchenkasse die sogenannte Stichtagsmeldung immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres erfolgen, dies geht online am schnellsten. Weitere Informationen hierzu finden Halter von Nutztieren auf der Internetseite der Tierseuchenkasse Hessen, des HVLs oder auch unter: https://hessischetierseuchenkasse.de/

Anzahl der Tiere muss bis 15. Januar gemeldet werden

Ist bis zum 20. Januar keine korrekte Stichtagsmeldung über die aktuelle Anzahl der Tiere bei der Tierseuchenkasse und der HI-Tier eingegangen, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld verhängen. Wenn die Meldepflicht erfüllt und die Beiträge ordnungsgemäß gezahlt sind, hat der Halter Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse zum Beispiel im Seuchen- oder Krankheitsfall. Hierzu zählt auch die Kostenerstattung für die Beseitigung von verstorbenen Tieren, die der Beitragspflicht unterliegen.

Besonders in diesem Winter ist eine korrekte Meldung auch wieder besonders wichtig, da es bereits ganzjährig Geflügelpestfälle sowohl bei Wildvögeln als auch in privaten Tierhaltungen in Deutschland gibt. Da die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) vom Subtyp 5 auch in private Geflügelhaltungen eingeschleppt werden kann, ist es für die zuständigen Behörden sehr wichtig, dass diese registriert sind, um Informationen die Seuche betreffend oder auch Anordnungen und Verfügungen an die Halter weiter zu geben.

Bei Fragen steht das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach am Main, Berliner Straße 100, 63065 Offenbach, unter der Rufnummer 069/8065-4910 oder per E-Mail veterinaeramt@offenbach.de gerne zur Verfügung.

(Text: PM Stadt Offenbach)