Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist mit dem Jahreswechsel außer Kraft getreten. Was jetzt gilt, erläutert Wiesbadens Bürgermeister und Gesundheitsdezernent Dr. Oliver Franz.
„Neu eingestelltes Personal muss seit Januar dieses Jahres keinen Impfnachweis mehr vorlegen. Mitarbeitende, denen zuvor ein Tätigkeitsverbot ausgestellt wurde dürfen ihre Arbeit wieder aufnehmen. Durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht sollte eine hohe Impfquote bei Beschäftigten in Gesundheitseinrichtungen erzielt werden, um Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer Infektion mit Covid-19 zu schützen. Angesichts der aktuellen Mutationen, die inzwischen weniger gefährlich sind, aber auch nach der Impfung ansteckender, ist die allgemeine Impfpflicht nicht mehr angemessen. Das Bundesministerium für Gesundheit hatte daher von einer Verlängerung abgesehen“, berichtet Dr. Franz zum nun geltenden Verfahren.
Das für die einrichtungsbezogene Impfpflicht verantwortliche Team im Gesundheitsamt widmet sich fortan dem Thema Masernschutzgesetz. Das Masernschutzgesetz gilt unbefristet seit dem 1. März 2020 für Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sind sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften, Arztpraxen und Krankenhäusern.
(Text: PM Landeshauptstadt Wiesbaden)
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