Neuer Mindestwassererlass: Fische schützen, Wasserkraft ermöglichen

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„Mit den neuen Regelungen verbinden wir den Schutz der Artenvielfalt in Hessens Gewässern mit der Nutzung der Wasserkraft“, erklärte Umweltministerin Priska Hinz. (Foto: HMUKLV)

Hessen verbindet Gewässerökologie und die Förderung Erneuerbarer Energien. Grundlage dafür sind der neue Mindestwassererlass und die novellierte Förderrichtlinie zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz.

„Mit den neuen Regelungen verbinden wir den Schutz der Artenvielfalt in Hessens Gewässern mit der Nutzung der Wasserkraft“, erklärte Umweltministerin Priska Hinz.
Der Mindestwassererlass regelt, dass auch beim Ableiten und Entnehmen von Wasser eine ausreichende Abflussmenge im Gewässer bleibt und schützt damit das Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Auch für das Funktionieren von Fischtreppen und Umgehungsgewässern ist bei Nutzung der Wasserkraft eine Mindestwasserführung entscheidend. Wandernde Fische wie die Barbe oder die Nase aber auch Lachs und Aal sind auf die Durchgängigkeit und ökologische Funktionsfähigkeit der gesamten Gewässersystems angewiesen.

Mindestwasserfestsetzung soll vor Ort und im Dialog geklärt werden

Der neue Mindestwassererlass berücksichtigt das CO2-Vermeidungspotential der Wasserkraft bei der Energiegewinnung und trägt den neuen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Rechnung. In Zukunft sollen in einem Beratungsgespräch der Wasserbehörde gemeinsam mit den Betreiberinnen und Betreibern die Möglichkeiten und Anforderungen im Einzelfall für eine Mindestwasserfestsetzung transparent geklärt werden. Zudem liegt künftig der Fokus bei der Mindestwasserfestsetzung auf der Vor-Ort-Messung als alternative Möglichkeit zum Berechnungsverfahren. Das Verfahren zur Vor-Ort-Messung wurde vereinfacht und im Untersuchungsumfang reduziert, sodass kostengünstigere Gutachten erstellt werden können. Beim Berechnungsverfahren sind nun bei geeigneten Abflussverhältnissen im Gewässer auch Reduzierungen der Mindestwassermenge zugunsten der Wasserkraft möglich. Das Trockenfallen des Betriebsgrabens bei Niedrigwasser soll durch eine entsprechende Abflussaufteilung verhindert werden.

Maßnahmen zur Schaffung der Durchgängigkeit von Betreibern der kleinen Wasserkraft werden jetzt gefördert

„Die Vereinbarkeit der Erneuerbaren Energien mit der Gewässerökologie ist zentral. Betreiberinnen und Betreiber der Wasserkraft, die an ihren Anlagen die Durchgängigkeit für Fische wiederherstellen, werden zukünftig hierbei durch das Umweltministerium gefördert“, so die Ministerin. Die novellierte Förderrichtlinie zur Gewässerentwicklung und zum Hochwasserschutz, die zeitgleich mit dem Mindestwassererlass vorgelegt wurde, ermöglicht das. Private Betreiberinnen und Betreiber von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 250 kW können für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit 75 Prozent Förderung erhalten. Kommunen haben mit der Förderrichtlinie auch weiterhin die Möglichkeit, Maßnahmen für Gewässerrenaturierung und Hochwasserschutzmaßnahmen fördern zu lassen. Die Förderquoten liegen unverändert hoch bei bis zu 95 Prozent (Gewässerrenaturierung) oder bis zu 85 Prozent (Hochwasserschutz) der zuwendungsfähigen Kosten.

Hintergrund

Der Mindestwassererlass richtet sich an die Wasserbehörden und dient dem einheitlichen Vollzug der Anforderungen des europäischen und deutschen Wasserrechts bei der Festsetzung der Mindestwasserführung. Zur Neufassung wurde die bisherige Regelung aus dem Jahre 2018 durch das Hessische Umweltministerium evaluiert. Der Evaluierungsprozess fand unter Einbindung des Wirtschaftsministeriums, des Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie, der Wasser- und Fischereibehörden sowie der Wasserkraft-, Naturschutz- und Umweltverbände statt.

Erlass und Förderrichtlinie sind abrufbar unter https://umwelt.hessen.de/wasser/fluesse-und-baeche

(Text: PM Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)