Gesundheitsamt Wiesbaden erinnert an Pflicht zum Nachweis des Masernschutzes

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(Symbolfoto: KitzD66 auf Pixabay)

Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz, mit dem alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Kindertagesstätten, Schulen oder medizinischen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, einen Impfschutz gegen das hochansteckende Masernvirus nachweisen müssen.

Von der Vorschrift erfasste Personen wurden mit dem Gesetz verpflichtet, der Einrichtungsleitung bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass zwei Masernschutzimpfungen empfangen wurden oder eine Immunität gegen das Masernvirus besteht oder aus medizinischen Gründen keine Schutzimpfung gegen das Masernvirus vorgenommen werden darf. Die Gesundheitsämter wurden mit der Kontrolle der Impfnachweise beauftragt.

Bis zum 27. Februar 2023 wurden dem Wiesbadener Gesundheitsamt aus den betreffenden Einrichtungen 3578 Personen gemeldet, von denen keine, keine ausreichenden oder zweifelhafte Impfnachweise vorgelegt wurden. Analog dem Vorgehen bei der so genannten einrichtungsbezogenen Impfpflicht, ist das Wiesbadener Gesundheitsamt mit gemeldeten Personen in Kontakt getreten und erhielt so 1178 Rückmeldungen, von denen bisher 1128 einen vollständigen Nachweis einer Immunität gegen das Masernvirus beinhalteten. In weiteren 38 Fällen wurde das Verfahren aufgrund von Wegzug geschlossen. 1506 Fälle blieben ihrer ersten Rückmeldefrist zum 15. Februar 2023 säumig. Das Gesundheitsamt kommt daher nun seiner gesetzlichen Verpflichtung nach und versendete am 24. Februar Erinnerungsschreiben, um betroffenen Personen die Gelegenheit zu geben, sich beim Gesundheitsamt zurückzumelden. Laut Gesetzgeber ist mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro zu rechnen, wenn Personen betreut oder beschäftigt werden, die keinen entsprechenden Immunitätsnachweis vorgelegt haben oder wenn das Gesundheitsamt nicht über den Masernschutzstatus informiert wird beziehungsweise betroffene Personen dem Gesundheitsamt innerhalb einer angemessenen Frist keinen Nachweis vorlegen.

Bei dem weltweit vorkommenden Masernvirus handelt es sich um eine hoch ansteckende Infektionskrankheit. Diese verläuft selten harmlos und zieht in vielen Fällen Komplikationen und Folgeerkrankungen nach sich. Auch wenn in Deutschland durch den Einsatz von Impfungen die Häufigkeit von Masern-Erkrankungen zurückgegangen ist, kommt es dennoch immer wieder zu gehäuften Krankheitsfällen bei ungeschützten Personen. Mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sollen laut Gesetzgeber insbesondere Kinder besser vor Masern geschützt werden.

(Text: PM Landeshauptstadt Wiesbaden)