Frankfurter Kinderbüro weist auf das Recht auf Spiel, Freizeit und kulturelle Teilhabe hin

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(Symbolfoto: Pixabay)

Seit Montag, 27. März, ist ein weiteres zentrales Dokument zur UN-Kinderrechtskonvention in deutscher Sprache öffentlich verfügbar: Die Allgemeine Bemerkung Nr. 17 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes zum Recht auf Spiel, Freizeit und kulturelle Teilhabe wurde im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Frankfurter Kinderbüro, der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressen und der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte übersetzt. Die Übersetzung wurde nach Überarbeitung durch ein Gremium aus Expertinnen und Experten veröffentlicht und kann auf der Website kinderrechtekommentare.de heruntergeladen werden.

Die Bedeutung von Spiel und Erholung im Leben eines jeden Kindes ist seit Langem von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Artikel 31 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) von 1989 erklärt ausdrücklich: „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.“ Seit 1992 ist die UN-Kinderrechtskonvention auch in Deutschland geltendes Recht.

In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 17 „Das Recht des Kindes auf Ruhe, Freizeit, Spiel, aktive Erholung sowie auf Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben“ von 2013 erläutert der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, wie Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention auszulegen ist. Kinder haben ein Recht auf freie Zeit, die sie selbst gestalten dürfen. Spiel sowie Zugang zu Kunst und Kultur sind für die kindliche Entwicklung und das kindliche Wohlergehen enorm wichtig. Der UN-Ausschuss geht darauf ein, wie dieses Recht durch die Vertragsstaaten umgesetzt werden kann. Es gilt, das Recht auf Spiel, Freizeit und Erholung von Kindern diskriminierungsfrei zu verwirklichen und Maßnahmen zur Gewährleistung und Umsetzung des Artikel 31 UN-Kinderrechtskonvention auszuarbeiten und zu implementieren.

Die Allgemeine Bemerkung Nr. 17 des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes liegt nun in einer deutschen Arbeitsübersetzung vor. Die Übersetzung wurde im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Frankfurter Kinderbüro, der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinderinteressen und der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention angefertigt und von einem Redaktionsteam intensiv begleitet.

Allgemeine Bemerkungen (General Comments) sind Auslegungshilfen zu Artikeln der Menschenrechtskonventionen. Sie werden von den zuständigen Fachausschüssen der Vereinten Nationen erarbeitet und unterstützen die Vertragsstaaten bei der Auslegung und Interpretation der Vorgaben der UN-Konventionen.

Alle Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes sind online
zu finden.

(Text: PM Stadt Frankfurt)