Anhörungsverfahren für 42 Parzellen startet
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Kreises Offenbach wird in den kommenden Wochen Anhörungsverfahren zu 42 Kleingartenparzellen im Bereich südlich der Bahnhofstraße in Rodgau-Weiskirchen einleiten. Die Flächen befinden sich im Landschaftsschutzgebiet, im Überschwemmungsgebiet der Rodau sowie teilweise im Gewässerrandstreifen. Für viele Aspekte der dort vorgefundenen Gartennutzung sind keine Genehmigungen möglich. Die ersten der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer wurden bereits per Post informiert, die restlichen folgen sukzessive bis November 2025. Ziel dieses Vorgehens ist es, die Betroffenen transparent zu informieren, ihnen rechtlich Gehör zu verschaffen und klare Perspektiven für die notwendige Räumung zu geben.
Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
Die bestehenden Gärten verstoßen gegen das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet. Auf den Grundstücken befinden sich unter anderem Hütten, Gewächshäuser, Zäune, versiegelte Flächen und nicht standortheimische Pflanzen. Sie alle sind dort zu Hobby- und Freizeitzwecken nicht genehmigungsfähig. Rankhilfen sind im Überschwemmungsgebiet ebenfalls nicht zulässig, da sie bei Hochwasser abtreiben und beispielsweise Abflüsse verstopfen könnten. Auch wenn es einige Gärten in ihrer aktuellen Form bereits seit vielen Jahren gibt, existiert kein Bestandsschutz. Dieser würde nur greifen, wenn die Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen und als solche von den Betroffenen nachzuweisen wäre. Nutzungen, die dem Schutzzweck nicht entgegenstehen, sind weiterhin erlaubt. Dazu gehört die Grabelandnutzung mit einjährigen Pflanzen – zum Beispiel die typischen Gemüsebeete mit Karotten oder Radieschen.
Im ersten Schritt des Anhörungsverfahrens werden die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer nun über die vorgefundenen Situationen und rechtlichen Grundlagen informiert sowie zur fristgerechten Kontaktaufnahme aufgefordert. Sobald diese erfolgt, werden unter anderem in persönlichen Gesprächen die Räumungsalternativen besprochen. Diese reichen von der freiwilligen Räumung binnen sechs Monaten über feste Abräumverträge mit wesentlich längeren Fristen bis hin zur behördlichen Verfügung mit Ersatzvornahme als finalem Schritt, wenn trotz aller Bemühungen keinerlei gütliche Einigung möglich sein sollte. Letzteres wird den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern in Rechnung gestellt, kommt allerdings äußerst selten vor. Die UNB ist stets bemüht, die Belastung für die Betroffenen möglichst gering zu halten.
Das Verfahren in Rodgau-Weiskirchen ist Teil des planmäßigen Vorgehens der Unteren Naturschutzbehörde. Sie überprüft regelmäßig illegale Bebauungen im gesamten Kreisgebiet. Die Auswahl der betroffenen Bereiche erfolgt nach sachlichen Kriterien, insbesondere nach der Lage im Landschaftsschutz- oder Überschwemmungsgebiet. Diese Flächen erfüllen wichtige Funktionen: Sie dienen dem Natur- und Hochwasserschutz, dem Erhalt von Lebensräumen sowie der Vorsorge für extreme Wetterereignisse. Durch Bebauungen und Versiegelungen können ökologische Zusammenhänge gestört und Schutzfunktionen eingeschränkt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber entsprechende Vorgaben geschaffen. Das Vorgehen der UNB folgt demnach klaren Kriterien, die für alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gleichermaßen gelten.
Hinweise für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer
Auch in anderen Kommunen des Kreises Offenbach gibt es Kleingärten im Außenbereich. Dabei handelt es sich um Gärten, die nicht an Wohnhäuser grenzen oder in Wohngebieten liegen, sondern sich in der freien Landschaft befinden. Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst prüfen, ob ihre Nutzung legal ist:
• Wer eine Genehmigung für Gartenhütten oder Zäune besitzt, findet entsprechende Unterlagen meist in den eigenen Bauakten.
• Im BürgerGIS auf der Internetseite des Kreises unter www.kreis-offenbach.de/geografisches-informationssystem können Bebauungspläne eingesehen werden. Dort ist ersichtlich, ob das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und ob es sich in einem Landschaftsschutzgebiet befindet.
Existieren keine Genehmigungen oder Bebauungspläne, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen illegalen Kleingarten. In diesem Fall empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde, den Garten schrittweise selbst zurückzubauen und keine neuen Baulichkeiten zu errichten. Wer sich unsicher ist, kann auch frühzeitig mit der UNB per E-Mail an umwelt@kreis-offenbach.de Kontakt aufnehmen.
(Text: PM Kreis Offenbach)