Wahlsichtwerbung ist laut der Straßenverkehrs-Ordnung außerorts normalerweise verboten. Wenn die bei den Kommunalwahlen wählbaren Parteien, Wählervereinigungen und Personen jedoch die Bestimmungen der Verfügung des RP einhalten, dürfen sie ihre Wahlwerbung im Regierungsbezirk Darmstadt ab dem 15. Januar zeitnah und unbürokratisch außerorts aufstellen oder anbringen. Dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung im Sinne der Entbürokratisierung.
Die entsprechende Verfügung wurde am 1. Dezember im hessischen Staatsanzeiger (Nr. 49/unter Regierungspräsidien-DARMSTADT) bekanntgemacht.
(Text: PM Regierungspräsidium (RP) Darmstadt)


