ADAC erklärt, wer seinen Führerschein umtauschen muss

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Symbolbild Führerschein der Bundesrepublik Deutschland (Foto: Pixabay)

Nachdem im letzten Jahr die meisten Papierführerscheine ihr Lebensende erreicht haben, müssen ab diesem Jahr die ersten Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden. Die Frist zum Umtausch endet am 19. Januar 2026. Der ADAC erklärt, welche Autofahrer jetzt handeln müssen.


Neuer EU-Führerschein

Für den Umtausch des Führerscheins ist ab sofort das Ausstellungsjahr der Scheckkarte relevant. Bis zum 19. Januar müssen Autofahrer, deren Führerschein zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurde, ihre alte Karte umtauschen – auch wenn auf dieser kein Ablaufdatum vermerkt ist. Diese Regelung ist für alle Autofahrer verpflichtend. Wer die Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Im Ausland kann es mit dem alten Führerschein zu Problemen kommen, etwa beim Anmieten eines Fahrzeugs.

Einzige Ausnahme: Wer vor 1953 geboren wurde, muss seinen Führerschein – egal ob Papier- oder Scheckkartenführerschein – erst bis zum 19.01.2033 tauschen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass ein vorzeitiger Umtausch erfolgen muss, obwohl altersbedingt nicht mehr ausreichend Gebrauch von der Fahrerlaubnis gemacht werden kann.

Hintergrund der Umtauschaktion ist eine EU-Richtlinie, nach der alle Führerscheine künftig EU-weit fälschungssicher und einheitlich sein müssen. Im Zuge der Reform sollen zudem alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden. In Deutschland ist gesetzlich geregelt, in welcher Reihenfolge Autofahrer ihre Führerscheine umtauschen müssen – wer wann dran ist, regelt ein zeitlicher Stufenplan. So sollen eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden. Seit 2022 erfolgt der Umtausch nach Geburts- bzw. Ausstellungsjahr. Rund 43 Millionen Führerscheine müssen bis zum Jahr 2033 in fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden.

So klappt der Führerscheinumtausch

Die Fahrerlaubnis, also das Recht zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge wie Motorrad oder Pkw, bleibt auch nach dem Umtausch des Führerscheins bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Umtausch des Pkw- oder Motorrad-Führerscheins nicht verbunden. Der Umtausch der Fahrerlaubnis kann bei der zuständigen Führerscheinzulassungsstelle beantragt werden.
Diese Unterlagen müssen für den Umtausch mitgebracht werden:

• Ausweisdokument wie Personalausweis oder Reisepass
• Biometrisches Passfoto
• Aktueller Führerschein

Der Umtausch kostet rund 25 Euro. Dazu kommen die Kosten für das biometrische Passfoto. Neu ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet – unabhängig von der Art der Fahrerlaubnis.

Ausnahmen bei Bus, Traktor und Lkw

„Besteht aufgrund der Führerscheinklasse eine besondere Verantwortung im Straßenverkehr, zum Beispiel bei Schwerkraftfahrzeugen, Bussen oder Traktoren, dann können im Einzelfall noch weitere Dokumente angefordert werden“, erklärt Wolfgang Herda, Verkehrsexperte des ADAC Hessen-Thüringen. Die Eintragung der Klasse T (Traktor) wird etwa nur auf Antrag und bei nachgewiesener Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erteilt.

Lkw- oder Bus-Führerscheine unterliegen generell einer Befristung. Neuere Führerscheine müssen alle fünf Jahre verlängert werden. Wer noch eine alte Fahrerlaubnis der Klasse 2 hat, muss diese nach dem 50. Lebensjahr aktiv verlängern. Hierfür ist dann eine ärztliche Bescheinigung notwendig.

(Text: PM ADAC Hessen-Thüringen e.V.)