Darf ich Wasser aus einem Bach in meine Gießkanne schöpfen? Kann ich eine Pumpe einsetzen, um den Garten zu bewässern? Und darf ich auf meinem Grundstück einen Brunnen bauen? Diese Fragen beschäftigen viele Bürgerinnen und Bürger – besonders während längerer Trockenperioden.
Seit dem 10. Juli 2026 ist die Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen, Seen und Teichen im Landkreis Darmstadt-Dieburg wegen der anhaltenden Trockenheit grundsätzlich untersagt. Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf, längstens bis zum 30. September 2026. Weiterhin zulässig bleiben das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs. Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse, Bewilligungen und alte Rechte bleiben ebenfalls gültig.
Wasser aus einem Bach, See und Fluss schöpfen: Gießkanne ja, Pumpe nein
Grundsätzlich darf jede Person aus einem natürlichen fließenden Gewässer Wasser mit einem Handgefäß schöpfen. Erlaubt sind beispielsweise ein Eimer oder eine Gießkanne. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dafür normalerweise nicht erforderlich.
Das bedeutet jedoch nicht, dass beliebig viel Wasser entnommen werden darf. Das Gewässer darf nicht erheblich beeinträchtigt werden. Führt ein Bach nur noch sehr wenig Wasser oder sind bereits Abschnitte ausgetrocknet, sollte deshalb auch auf das Schöpfen kleiner Mengen möglichst verzichtet werden. Rechte anderer dürfen ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.
Eine elektrische, akkubetriebene oder benzinbetriebene Pumpe zählt dagegen nicht als Handgefäß. Wer Wasser aus einem Bach, Fluss, See oder Teich abpumpen möchte, benötigt dafür in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde. Dies gilt auch dann, wenn das Wasser nur zur Bewässerung eines privaten Gartens verwendet werden soll.
Für Kleingartenvereine, Vereine oder Unternehmen besteht keine allgemeine Ausnahme. Auch sie dürfen Wasser nicht ohne die erforderliche Zulassung aus einem Gewässer pumpen.
Ein Brunnen im eigenen Garten muss angezeigt werden
Wer auf seinem Grundstück einen Brunnen errichten möchte, muss das Vorhaben vorher bei der Unteren Wasserbehörde anzeigen. Die Anzeige muss spätestens einen Monat vor der geplanten Bohrung eingereicht werden. Das gilt auch für kleinere oder flache Gartenbrunnen.
Der Brunnen darf ausschließlich zur Entnahme von Grundwasser genutzt werden. Regen-, Drainage- oder sonstiges Wasser darf weder direkt noch indirekt (zum Beispiel aus Überläufen von Zisternen oder Versickerungsanlagen) eingeleitet werden. Das gilt auch für das Einbringen von sonstigen flüssigen oder festen Stoffen in den Brunnen beziehungsweise in das Grundwasser.
Eine Anzeige ist daher nicht mit einer automatischen Genehmigung gleichzusetzen. Wer einen Brunnen plant, sollte die Rückmeldung der Unteren Wasserbehörde abwarten und erst danach mit den Arbeiten beginnen. Zusätzlich muss die jeweilige Stadt oder Gemeinde gefragt werden. Eine Anzeige beim Landkreis ersetzt diese Entscheidung der Kommune nicht.
Was die Grenze von 3.600 Kubikmetern bedeutet
Für den privaten Haushalt und die Bewässerung eines normalen Hausgartens darf Grundwasser in Hessen grundsätzlich ohne wasserrechtliche Erlaubnis genutzt werden, solange sich die Entnahme im üblichen Rahmen bewegt.
Die Höchstmenge von 3.600 Kubikmetern – das sind 3,6 Millionen Liter – pro Jahr gilt für erlaubnisfreie Entnahmen im Gartenbau und für vergleichbare Nutzungen. Sie bedeutet nicht, dass jede Privatperson automatisch diese Wassermenge aus einem Gartenbrunnen entnehmen darf. Für einen üblichen Hausgarten wird diese Menge in der Praxis ohnehin kaum erreicht.
Wichtig ist: Erlaubnisfrei bedeutet nicht anzeigefrei. Jeder geplante Brunnen muss vor seiner Errichtung bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Für Entnahmen bis zu 3.600 Kubikmetern pro Jahr ist grundsätzlich die Untere Wasserbehörde des Landkreises zuständig. Bei größeren Mengen muss das Regierungspräsidium Darmstadt eingebunden werden. Hinweis: Ein Brunnen ist nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Es fallen somit entsprechend laufende Kosten an.
Brunnenwasser ist nicht automatisch Trinkwasser
Auch klares und geruchloses Brunnenwasser muss keine Trinkwasserqualität besitzen. Es kann Keime, Nitrat oder andere unerwünschte Stoffe enthalten. Wer Brunnenwasser trinken, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder für andere Trinkwasserzwecke verwenden möchte, muss besondere Anforderungen erfüllen und das Wasser regelmäßig untersuchen lassen. Zuständig hierfür ist das Gesundheitsamt.
Für das Gießen von Zierpflanzen kann Brunnenwasser je nach Standort geeignet sein. Bei Obst und Gemüse sollte im Zweifel zunächst geprüft werden, ob das Wasser belastet ist.
Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.ladadi.de/umwelt. Eine gute Zusammenfassung zu Wasserentnahmen gibt es beim Regierungspräsidium Gießen unter https://rp-giessen.hessen.de/umwelt/grundwasserschutz/zulassung-von-grundwasserentnahmen.
(Text: PM Landkreis Darmstadt-Dieburg)

