Corona: Neue Allgemeinverfügung tritt am heutigen Freitag in Kraft
Seit heutigem Freitag, 14. Januar, 0 Uhr, gilt der Kreis Groß-Gerau als Hotspot, weil die Sieben-Tages-Inzidenz drei Tage in Folge über dem Wert von 350 gelegen hat. Das bedeutet entsprechend den Landesregeln, dass bei Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touristischen Übernachtungen 2G plus gilt, dass Prostitutionsstätten geschlossen werden müssen und dass Maskenpflicht und Alkoholverbot auf bestimmten Plätzen und in bestimmten Zonen verhängt werden; wo genau, darüber entscheiden die Kommunen.
Nach einer Abfrage bei den Kreiskommunen sind diese publikumsträchtigen öffentlichen Orte bestimmt worden, die der Kreis nun in seiner Allgemeinverfügung festlegt, welche am Freitag (14.) in Kraft tritt.
Alkoholverbot in bestimmten Bereichen
Der Konsum von Alkohol gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 CoSchuV (Corona-Schutzverordnung) ist demnach untersagt in Kelsterbach – Rathausplatz, Sandhügelplatz, Außengelände der Gesamtschule und Außengelände des Fritz-Treutel-Hauses – sowie in Mörfelden-Walldorf: Tizianplatz inclusive der Buswendeschleife/Walldorfer Weg, Bahnhofsplatz Walldorf, Rathausvorplatz Mörfelden, Salvador-Allende-Platz und die Bereiche um das Jugendzentrum Walldorf sowie das Jugend- und Kulturzentrum Mörfelden.
Von dem Alkoholverbot ausgenommen ist der Konsum alkoholischer Getränke im Bereich von Gaststätten einschließlich deren Außengastronomie während der jeweiligen Öffnungszeiten.
Maskenpflicht auch an öffentlichen Orten
Die Pflicht zum Tragen einer OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) besteht nach §§ 2, 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV an folgenden Orten im Zeitraum von 8 bis 22 Uhr: In Kelsterbach auf Rathausplatz und Sandhügelplatz, in Mörfelden-Walldorf am Fachmarktzentrum Walldorf, Farmstraße 101, und in der Kreisstadt Groß-Gerau an folgenden Orten: Marktplatz (Fußgängerzone und Parkplatz) inklusive Eingrenzung Elisabethenstraße, Am Marktplatz, Darmstädter Straße von der Kreuzung Friedrichstraße/Klein-Gerauer-Straße bis Jahnstraße/Frankfurter Straße, Frankfurter Straße von der Kreuzung Darmstädter/Jahnstraße bis Kreuzung Helwigstraße/Schützenstraße, Sandböhlplatz zwischen Darmstädter Straße/Schulstraße/Am Sandböhl, Am Sandböhl und Kirchstraße zwischen Frankfurter Straße/Schöneckenstraße/Sandböhlplatz, Helvetia Parc, Real-Markt (Mainzer Straße 50) und Lidl (Odenwaldstraße 2), Einkaufszentrum Nord: Netto, Roßmann u.a. (Münchner Straße 2).
Ausgenommen von der Verpflichtung sind die Bereiche bestuhlter Außengastronomie. Zudem besteht sie nicht für Kinder unter 6 Jahren sowie für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können.
Pläne mit den genauen räumlichen Abgrenzungen der Örtlichkeiten bezüglich Alkoholverbot und Maskenpflicht wie auch die gesamte Allgemeinverfügung finden sich auf dieser Homepage unter Amtliche Bekanntmachungen.
Die Allgemeinverfügung tritt am 14. Januar 2022 um null Uhr in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum 11. Februar 2022 um 24 Uhr. Sofern der Inzidenzwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen vor diesem Ablaufdatum unterschritten wird, tritt sie bereits mit diesem Ereignis außer Kraft.
(Text: PM Kreis Groß-Gerau)