Stallpflicht im Drei-Kilometer-Radius um den Reinheimer Teich

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(Symbolfoto: Alexas_Fotos auf Pixabay)

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Vogelgrippe

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg hat zum Schutz vor der Vogelgrippe (aviären Influenza, auch Geflügelpest genannt) für den Reinheimer Teich eine Allgemeinverfügung erlassen, die ab heutigen Donnerstag, 30. Oktober, gilt: In einem Radius von drei Kilometern um das Naturschutzgebiet herum wird eine Restriktionszone festgelegt, in der unter anderem eine Aufstallungspflicht für Geflügel besteht, zudem ein Veranstaltungsverbot mit Geflügel. Überdies werden erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen angeordnet.


Zwar gibt es derzeit noch keinen Fall der Vogelgrippe im Landkreis Darmstadt-Dieburg, aber der Reinheimer Teich wurde schon am 9. November 2020 vom Regierungspräsidium als ornithologisches Risiko- und Restriktionsgebiet erklärt, weil es dort 101 Vogelarten gibt und sich dort auch immer wieder Zugvögel sammeln und auch dort brüten. Der Landkreis folgt hiermit dem Erlass des Hessischen Umweltministerium zur risikoorientierten Aufstellung. Zuletzt war eine solche Restriktionszone 2021 verfügt worden. „Wir tun dies, um die Tiere, aber auch Menschen zu schützen“, sagt der Erste Kreisbeigeordnete und Vize-Landrat Lutz Köhler, „denn in seltenen Fällen kann die Vogelgrippe auch beim Mensch Erkrankungen hervorrufen. Im Nachbarkreis Groß-Gerau wurden bereits zehn bestätigte Fälle bei Wildvögeln registriert, wir müssen das Risiko so gut wir können minimieren. Deshalb empfehlen wir auch, in der nächsten Zeit auch Geflügelschauen außerhalb der Restriktionszone abzusagen.“ Sollte sich ein positiver Fall von Vogelgrippe in Darmstadt-Dieburg ergeben, wird die Stallpflicht auf den gesamten Landkreis ausgeweitet und auch alle Märkte, Schauen und Börsen kreisweit verboten.

Zur Restriktionszone gehören Groß-Zimmern mit Klein-Zimmern, Teile von Semd, Habitzheim sowie Reinheim inklusive Ueberau, Spachbrücken und Teile von Georgenhausen. Die Aufstallungspflicht bedeutet, dass Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Pfauen, Laufvögel wie Emus, Nandus und Strauße, Wachteln, Enten oder Gänse sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten mit Ausnahme von Tauben entweder in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung gehalten werden müssen.

Aus der Restriktionszone dürfen zudem keine Tiere für Börsen, Geflügelschauen oder Märkte herausgebracht werden. Zudem sind überregionale Börsen, Märkte oder andere ähnliche Veranstaltungen in der Zone verboten.

Zu den Biomaßnahmen zählen unter anderem, dass die Ein- und Ausgänge von Ställen gegen unbefugtes Betreten gesichert sind. Schutzkleidung für Besucher und strenge Hygienevorschriften gehören ebenfalls dazu. Übertragen wird das Virus durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, aber auch über Kot und andere durch Ausscheidungen von infizierten Tieren kontaminierte Materialien wie Einstreu übertragen. Hierbei spielen Wildvögel als Eintragsquelle eine große Rolle, da sie Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu kontaminieren können.

Verstöße gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Diese öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Veterinäramt des Landkreises, Außenstelle Rheinstraße 67, 64295 Darmstadt in der Zeit von montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr eingesehen sowie auf der Internetseite des Landkreises Darmstadt-Dieburg abgerufen werden (https://www.ladadi.de/verkehr-verbraucherschutz-sicherheit/veterinaeramt/allgemeinverfuegungen.html).

(Text: PM Landkreis Darmstadt-Dieburg)