Hessen fördert Gesundheitscheck von Minderjährigen vor dem Ausbildungsstart
Bis die Sommerferien in Hessen starten, dauert es zwar noch eine ganze Weile. Doch schon jetzt können die Jugendlichen, die nach den Sommerferien ihre ersten Schritte ins Berufsleben machen, vorsorgen und zur Arbeitsschutzuntersuchung gehen. Daher weist die Abteilung Arbeitsschutz beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt schon jetzt auf Verpflichtungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz hin, die auf minderjährige Jugendliche zukommen, wenn sie nach den Ferien eine Ausbildung beginnen.
Bevor sie ihre Arbeitsstelle antreten können, sind sie nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verpflichtet, sich bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl einem Gesundheitscheck zu unterziehen. Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung ist auch beim Besuch der Fachoberschule (Praktikumsphase) erforderlich und wenn ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert werden soll.
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob die Jugendlichen körperlich und geistig für die anstehenden Tätigkeiten geeignet sind und Gesundheitsschäden infolge der ersten Beschäftigung vermieden werden können. Die Kosten für die Jugendarbeitsschutzuntersuchung trägt im Normalfall das Land Hessen. Das allerdings nur, wenn der Arzt beziehungsweise die Ärztin die Untersuchung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen direkt abrechnet. Wird diese den Eltern privat in Rechnung gestellt, ist die Vorlage des Untersuchungsberechtigungsscheins überflüssig. Daher empfehlen die RP-Fachleute, schon vor dem Arzttermin mit der Praxis abzuklären, ob solche Kosten anfallen.
Die Jugendlichen müssen sich lediglich, unter Vorlage ihres Personalausweises, beim Meldeamt ihres Wohnsitzes einen Untersuchungsberechtigungsschein besorgen. Diesen geben sie am Tag der Untersuchung in der Praxis ab. Nach der medizinischen Untersuchung erhalten die Jugendlichen eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Die Erstuntersuchung ist für 14 Monate gültig. Minderjährige Jugendliche müssen vor Ablauf dieser Frist zur ersten Nachuntersuchung. Auch für diese Untersuchung benötigen sie einen Untersuchungsberechtigungsschein vom Meldeamt. Wird die Untersuchungsbescheinigung nicht fristgerecht beim Arbeitgeber abgegeben, muss dieser den Jugendlichen ein Beschäftigungsverbot aussprechen bis er diese Bescheinigung erhält. Wechseln minderjährige Jugendliche während ihrer Tätigkeit den Arbeitgeber, muss dieser ihnen die medizinische Bescheinigung aushändigen. Diese ist dann dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.
Die Untersuchung entfällt bei kurzen Schulpraktika, einer geringfügigen oder einer nicht länger als zwei Monaten dauernden Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Leichte Arbeiten sind die typischen Beschäftigungen in den Schulferien, wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Botengänge oder das Auffüllen von Regalen ohne schweres Heben.
Hintergrund
Junge Menschen befinden sich noch in ihrer körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung. Um sie vor Überforderung und Gefahren durch Erwerbsarbeit zu bewahren, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf spezielle Regelungen zu achten. Dies gilt für Kinder (bis 14 Jahre), vollzeitschulpflichtige Jugendliche (Vollzeitschulpflicht in Hessen: neun Jahre) und Jugendliche (15 bis 17 Jahre).
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche im Rahmen ihrer Ausbildung zum Beispiel mit bestimmten Aufgaben noch nicht oder nur unter Aufsicht beschäftigt werden. Werden Jugendliche beschäftigt, sind Bestimmungen über Arbeitszeiten, die Art der Tätigkeit, die Unterweisung über Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Außerdem hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für eine ärztliche Betreuung der Jugendlichen zu sorgen.
Nach der Kinderarbeitsschutzverordnung ist Kinderarbeit je nach Alter nur in ganz geringem Umfang (zum Beispiel Austragen von Zeitungen oder Ferienjobs) erlaubt. Für die Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Foto-, Film- und Rundfunkaufnahmen und Ähnlichem kann das RP eine Bewilligung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ausstellen.
Weitere Infos zum Thema: https://rp-darmstadt.hessen.de/gesundheit-und-soziales/arbeitsschutz/jugendarbeitsschutz
(Text: PM Regierungspräsidium (RP) Darmstadt)


