Der Magistrat in Darmstadt hat in seiner letzten Sitzung die Fortführung der Ferienwohnungssatzung beschlossen. Die neue Ferienwohnungssatzung soll nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens planmäßig zum 1. Dezember 2026 in Kraft treten und weiterhin die rechtliche Grundlage bieten, um Wohnraum vor einer ungenehmigten Nutzung als Ferienunterkunft oder zur gewerblichen Fremdenbeherbergung zu schützen.
Die bisherige Ferienwohnungssatzung war am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten, ihre Geltungsdauer war laut dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz auf fünf Jahre begrenzt. Die bestehenden Regelungen werden unverändert übernommen.
„Wir nutzen mit der Ferienwohnungssatzung ein Instrument, das Wirkung zeigt und dazu beiträgt, vorhandenen Wohnraum zu sichern“, sagt der für die Bauaufsicht zuständige Stadtrat Paul Georg Wandrey. „Wir müssen aber realistisch bleiben: Die Satzung wird den angespannten Darmstädter Wohnungsmarkt nicht grundlegend entlasten. Sie hilft uns jedoch, gegen ungenehmigte Zweckentfremdungen vorzugehen, Wohnungen zurückzugewinnen und neue Fälle möglichst zu verhindern. Angesichts der Wohnungsknappheit zählt jede Wohnung, die dauerhaft für reguläres Wohnen erhalten werden kann.“
Seit Inkrafttreten der Satzung wurden bis zum 1. August 2026 insgesamt 161 Wohneinheiten ermittelt, die ohne die erforderliche Genehmigung als Ferienwohnungen genutzt wurden. Davon konnten bislang 86 Wohneinheiten mit einer Gesamtfläche von rund 6.179 Quadratmeter einer dauerhaften Wohnnutzung wieder zugeführt werden. Weitere 75 Fälle befinden sich derzeit in Bearbeitung.
Das Bauaufsichtsamt überprüft regelmäßig Angebote auf einschlägigen Internetplattformen und gleicht diese mit vorhandenen Genehmigungen ab. Wird eine ungenehmigte Nutzung festgestellt, werden die Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise die Anbieterinnen und Anbieter angehört. Je nach Einzelfall kann die Nutzung beendet, die Wohnung wieder langfristig vermietet oder eine Genehmigung beantragt werden. Eine Genehmigung kann insbesondere mit der Schaffung von Ersatzwohnraum oder einer Ausgleichszahlung verbunden sein.
Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich – etwa wenn lediglich ein einzelnes Zimmer innerhalb der weiterhin selbstgenutzten Hauptwohnung vermietet oder die Wohnung während einer urlaubs- oder berufsbedingten Abwesenheit für insgesamt höchstens acht Wochen im Kalenderjahr angeboten wird.
Der weitere Vollzug der Ferienwohnungssatzung erfolgt mit dem vorhandenen Personal und den bestehenden finanziellen Mitteln.
(Text: PM Wissenschaftsstadt Darmstadt)


