Corona-Pandemie im Odenwaldkreis: Notbremse ab Samstag

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(Symbolfoto: Freepik)

ODENWALDKREIS (PM) – Im Odenwaldkreis gelten ab Samstag, 24. April 2021, 00:00 Uhr, die Maßnahmen der so genannten Bundes-Notbremse.

Eine entsprechende Öffentliche Bekanntmachung hat die Kreisverwaltung auf ihrer Homepage eingestellt (unter der Rubrik „Aktuelles“, „Öffentliche Bekanntmachungen“). Die neuen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes gelten, weil im Kreisgebiet an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz höher als 100 gewesen ist (Aktuelle Lage im Odenwaldkreis):

  • Ausgangsbeschränkungen gelten von 22 Uhr bis 5 Uhr: Das heißt, das Verlassen des Hauses, der Wohnung bzw. des dazugehörigen befriedeten Besitzes darf nur im Ausnahmefall aus wichtigem Grund erfolgen, zum Beispiel wer arbeitet, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Zudem ist es erlaubt, zumindest bis Mitternacht allein spazieren oder joggen zu gehen.
  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Bei einer Inzidenz über 100 darf sich ein Hausstand nur mit einer weiteren Person treffen. Das gilt auch innerhalb der eigenen Wohnung! Dabei sein dürfen auch angehörige Kinder bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres.
  • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5. Alleine spazieren gehen und Sport treiben bleibt nach dem neuen Vorschlag auch zwischen 22 Uhr und 24 Uhr erlaubt. Zwischen Mitternacht und 5 Uhr aber nicht.
  • Öffnungen von Geschäften: Offenbleiben können der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Entsprechende Hygienekonzepte und die Maskenpflicht sind einzuhalten. Bau- und Heimwerkermärkte sind zu schließen!
  • Im Dienstleistungsbereich bleibt offen, was nicht eigens untersagt wird: Dazu gehören Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen und Poststellen.
  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen dürfen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Der Friseurbesuch ist weiterhin erlaubt, auch die Fußpflege. Die Kunden müssen einen negativen Corona-Test vorlegen können – und Maske tragen. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiter trainieren und Wettkämpfe austragen – ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Ansonsten gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern treiben. Zulässig ist dies für Freizeitsportler und Kinder allerdings nur in Form von kontaktloser Ausübung!
  • Bei Todesfällen sind Trauerfeiern mit bis zu 30 Personen erlaubt.
  • Schulen: Präsenzunterreicht darf nur noch in Form des Wechselunterrichts stattfinden, wobei auch hier die strengeren hessischen Regelungen gelten, sofern die Einrichtungsschutzverordnung des Landes nicht geändert wird. Schüler und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen müssen nach Bundesrecht zweimal in der Woche getestet werden, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen. In Hessen ist vorgesehen, dass an jedem Schultag ein negativer Testnachweis nicht älter als 72 Stunden vorliegen muss, was faktisch auch einer Testung 2x wöchentlich entspricht.
  • Die Pflicht zum Homeoffice: wird gesetzlich geregelt bis 30. Juni. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Arbeiten im Homeoffice anzubieten.
  • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165: Bei einer Inzidenz über 165 ist der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas sowie bei der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege untersagt. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

Sinkt die Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter die jeweiligen Schwellenwerte an fünf Werktagen nacheinander, nachdem die Maßnahmen verfügt wurden, treten sie am übernächsten Tag außer Kraft.

In Hessen gilt aufgrund der im Vergleich zum bundesrecht strengeren Regelung, dass alle übrigen Geschäft nur die Bestellung und Abholung von Waren (Click & Collect) erlaubt ist. Im Prinzip gehen diese strengeren Regeln vor. Die Landesregierung will heute um 14 Uhr über ihre Beratungsergebnisse informieren. Sollte diese Regelung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung durch das Land jedoch aufgehoben werden, dürfen bis zu einer Inzidenz von 150 Geschäfte nach vorheriger Terminbuchung (Click & Meet) aufgesucht werden. Voraussetzung dafür: ein negativer Corona-Test. Vorher bestellte Waren könnten bei allen Inzidenzwerten abgeholt werden (Click & Collect).

 

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