Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Zeiten einer Pandemie

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(Symbolfoto: Pixabay)

SELIGENSTADT (PM) – Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie spielen Vorsorgevollmacht und Patientenverfü-gung eine noch wichtigere Rolle als zuvor.

Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder aber nicht symptomerleichternder Maßnahmen. Der Patientenwille ist für den behandelnden Arzt maßgeblich. Jedoch bestehen bedingt durch die Corona-Pandemie Verunsicherungen. Viele fragen sich, was passiert, wenn in der Patientenverfügung alle lebensverlängernden Maßnahmen abgelehnt werden, sie jedoch an COVID-19 erkranken und intensivmedizinisch behandelt werden müssen. Hier kann es hilfreich sein, die Patientenverfügung konkret bezüglich der Maßnahmen, die im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 erforderlich sind, anzupassen. Auch eine Vorsorgevollmacht, in der eine oder mehrere Vertrauenspersonen benannt werden, die sich um die Angelegenheiten der Vollmachtgeber kümmern falls diese hierzu außer Stande sind, ist hilfreich. Die Bevollmächtigten können dann zum Beispiel mit dem behandelnden Ärzteteam im Sinne der Vollmachtgeber die medizinische Versorgung klären. „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind auch außerhalb der Pandemie wichtige Maßnahmen zur Regelung im Bedarfsfall. Unsere Seniorenberaterin Anke van den Bergh hilft Ihnen gerne!“, macht Bürgermeister Dr. Daniell Bastian aufmerksam.  Wir leben in einer mobilen Welt, sind häufig unterwegs, ob im Beruf oder in der Frei-zeit. Schnell können ein Ereignis oder eine Krankheit eintreten, die uns außer Stande bringen, uns um unsere Angelegenheit kümmern zu können.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Vollmachtgeber eine oder mehrere Per-sonen im Falle einer nicht mehr vorhandenen Entscheidungsfähigkeit alle oder bestimmte Aufgaben für sie zu erledigen. Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und steht meist im
Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder aber nicht symptomerleichternder Maßnahmen. Der Patientenwille ist für die behandelnden Ärzte maßgeblich.
Beide Erklärungen können jederzeit verändert oder widerrufen werden.

Gesetzliche Betreuung

Fehlt eine Vorsorgevollmacht setzt das Betreuungsgericht, das Teil des Amtsgerichtes ist, gesetzliche Betreuer ein. Bei der Betreuerwahl muss das Gericht die Wünsche der Betroffenen berücksichtigen, sofern diese einen Vorschlag machen können. Sind Betreute mit der Betreuerbestellung nicht einverstanden, kann bei Gericht Beschwerde einlegt werden. Hat sich der Gesundheitszustand gebessert oder ist der Grund für eine Betreuung weggefallen, kann die Betreuung wieder aufgehoben werden. Weitere Inhalte, auch in türkischer Sprache, hält die städtische Seniorenberaterin Anke van den Bergh (Tel.: 87 5100)- Trotz einer gesetzlichen Betreuung kann man eigene Entscheidungen treffen und seine Angelegenheiten selber regeln, solange man sich selbst nicht schadet. Man darf heiraten, ein Testament erstellen und zur Wahl gehen. Selbst Verträge abschließen ist möglich, sofern man dazu in der Lage ist. Betreuer dürfen die Betreuten nicht bevormunden. Sie sind verpflichtet, nach dem Wohl und Willen der Betreuten zu handeln, soweit dies zumutbar ist und müssen wichtige Entscheidungen vorab mit den Betroffenen besprechen.

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