Nachbarschaftshilfe: Änderung der Pflegeunterstützungsverordnung

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(Symbolfoto: truthseeker08 auf Pixabay)

Staatssekretärin für Soziales und Integration Anne Janz: „Ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer können Angebote zur Entlastung im Alltag bis zum Jahresende ohne Qualifizierung abrechnen.“

Hessen ändert die Pflegeunterstützungsverordnung. Die hessische Staatssekretärin für Soziales und Integration Anne Janz erklärt: „Dadurch ermöglichen wir übergangsweise, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer Angebote zur Entlastung im Alltag, also hauswirtschaftliche Dienstleistungen, bis zum Jahresende unter erleichternden Bedingungen abrechnen können.“ Das besondere sei, dass das auch ohne Nachweis einer geeigneten Qualifizierung und ohne formelle Anerkennung bei den Pflegekassen möglich ist, sagt Janz.

Ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten möchten, müssen aber folgendes beachten:
– sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein
– sie dürfen nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben,
– sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen
– sie dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangen.
„Bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen gelten die Angebote automatisch als anerkannt“, erläutert die Staatssekretärin.

Ab Januar 2022 Qualifizierung nötig

Ab dem 1. Januar 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern dann nur noch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind. Unter anderem muss die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer auch eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Anerkennungsbehörde wird daher empfohlen.

Kontaktdaten der Anerkennungsbehörden
Eine Übersicht mit den Kontaktdaten der zuständigen Anerkennungsbehörden in Hessen sowie weitere Informationen zum Thema unter: https://hessenlink.de/HMSI210.
Hier finden Interessierte auch eine Rubrik mit den am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit den Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

(Text: PM Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)

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