Frankfurter Sportdezernent Josef: „Sport und Bewegung muss auch in Zeiten von Corona möglich sein“

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(Symbolbild: Markus Spiske auf Unsplash)

„Sport ist weiterhin möglich und muss es auch künftig sein“, sagt Sportdezernent Mike Josef über die jüngsten Bund-Länder-Vereinbarungen zur Corona-Pandemie. „Ich bin sehr froh, dass es für Sportlerinnen und Sportler nun zu keinen weiteren Veränderungen der Trainings- und Wettkampfbedingungen kommt. Denn unser oberstes Ziel muss sein, Sport und Bewegung in der ganzen Vielfalt insbesondere für Kinder und Jugendliche auch in Zeiten von Corona zu ermöglichen. Das bedeutet, dass wir die städtischen Sportstätten und Schwimmbäder offenhalten, freilich unter Einhaltung der Hygienevorgaben.“

Josef fügt hinzu: „Über die konkreten Regelungen habe ich mich gemeinsam mit dem Sportamt und den Vereinen in dieser Woche bereits ausgetauscht, auch, um vorhandene Unsicherheiten auszuräumen. Wir informieren die Vereine kontinuierlich über die aktuellen Verordnungen und setzen alles daran, dass Breitensport weiter ausgeübt werden kann. Denn Sport und Bewegung sind wichtig für die Gesundheit, das allgemeine Wohlbefinden, den Stressabbau und für Freundschaften. Deshalb trete ich für eine sport- und bewegungsgerechte Stadt ein.“

Auch mit der neuen Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) seit 5. Dezember bleibt weiterhin der Sportbetrieb in gedeckten und ungedeckten Sportstätten sowie den Schwimmbädern offen. Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen bleibt grundsätzlich weiterhin erlaubt.

2-G Regel für Sport in Hallen 

Für Hallen gilt die 2G-Regel für Sportlerinnen und Sportler sowie die 3-G-Regel für Trainer und Personal. Kinder unter sechs Jahren bleiben von der Testpflicht befreit, das Testheft von Schülerinnen und Schüler wird anerkannt. Ausnahmen gelten für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Die Vereine kontrollieren die Einhaltung der Regeln. Für die Sportausübung in Sportstätten ist ein sportartspezifisches Hygienekonzept notwendig.

Sport im Freien keine Zugangsbeschränkung

Für Sport im Freien wie Fußball oder Leichtathletik gibt es keine Zugangsbeschränkung. Für die Benutzung der Umkleiden und Duschen gilt die 2G-Regel. Für das Personal – also haupt- und ehrenamtliche Übungsleitungspersonen oder Sporthallenwarte – erfolgt der Negativnachweis nach den städtischen Richtlinien für Beschäftigte: Sie müssen also geimpft, genesen oder getestet sein, mit einem höchstens 24 Stunden alten Antigenschnelltest eines Testzentrums. Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. Vereins- und Versammlungsräume können unter den Vorgaben der Coronavirus-Schutzverordnung geöffnet werden.

Für Schwimmbäder gilt:

Einlass für Erwachsene nach der 2G-Regel, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit dem Testheft „Schule“; Kinder unter sechs Jahre sind davon befreit. Die entsprechenden Hygienekonzepte und zusätzlichen Reinigungsintervalle werden umgesetzt, daher sind die Besucherzahlen gegenwärtig stabil.

Im öffentlichen Raum unterliegen Sporttreibende, die nicht geimpft oder genesen sind, Kontaktbeschränkungen. Dies ist beim Sporttreiben im öffentlichen Raum zu beachten, etwa bei Wanderungen, Nordic Walking, Läufen, Radtouren oder Rudern.

(Text: PM Stadt Frankfurt)

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