Wiesbaden: Böllerverbot an publikumsträchtigen öffentlichen Orten

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(Symbolbild: Till Frers Photography auf Pixabay)

In Wiesbaden dürfen an Silvester an publikumsträchtigen öffentlichen Orten keine Feuerwerkskörper und Böller gezündet werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wird am heutigen Tag veröffentlicht.

Die Stadt setzt mit der Allgemeinverfügung die Vorgaben aus der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung um. Laut dieser sind Kommunen dazu verpflichtet, publikumsträchtige öffentliche Orte festzulegen, an denen am Jahreswechsel keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 abgebrannt werden dürfen. Dadurch soll eine Überlastung der Krankenhäuser und anderer Gesundheitseinrichtungen verhindert werden.

Von Freitag, 31. Dezember, bis zum Ablauf des Samstags, 1. Januar, dürfen an folgenden Orten und Flächen in Wiesbaden keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 gezündet werden:

  • auf dem Bowling Green
  • der zusammenhängende Fläche des Kochbrunnenplatzes und des Kranzplatzes
  • dem Platz der Deutschen Einheit inklusive der Fläche des Faulbrunnenplatzes
  • der zusammenhängende Fläche des Schlossplatzes, des Marktplatzes und des Dernschen Geländes
  • dem Warmen Damm
  • der Reisingeranlage einschließlich der Herbert-Anlage; dem Kulturpark
  • dem Rheinufer in Biebrich
  • dem Rheinufer in Kastel

Ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung kann im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro belegt werden.

(Text: PM Landeshauptstadt Wiesbaden)

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