Hotspot-Regeln für den Hochtaunuskreis

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(Symbolfoto: Pixabay)

Seit Mitte Dezember gelten in Hessen und damit auch im Hochtaunuskreis neue Corona-Regeln. Diese sind unter https://www.hessen.de/Handeln/Corona-in-Hessen abrufbar. Das Kreis-Gesundheitsamt geht in den kommenden Tagen von weiter ansteigenden Infektionszahlen aus. Im gesamten Landkreis gelten ab Dienstag, 11. Januar, zusätzlich besondere regionale Schutzmaßnahmen, die sogenannten „Hotspot-Regeln“.

Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt gelten als Hotspot, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 350 liegt. Das ist im Hochtaunuskreis ab Dienstag, 11. Januar, der Fall, denn am vergangenen Samstag, 8. Januar, lag die Sieben-Tage-Inzidenz bei 430,3 und blieb auch am 9. und 10. Januar unverändert hoch.

In Hotspots gelten bei Veranstaltungen (mehr als 10 Personen) sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich (Sportplatz, Fitnessstudio, Kino, Theater etc.) und in der Gastronomie sowie bei touris-tischen Übernachtungen in Innenräumen die 2G-Plus-Regel und im Außenbereich die 2G-Regel. Personen mit einer Auffrischungs-impfung (Booster) benötigen, keinen zusätzlichen Negativnach-weis. Außerdem sind Prostitutionsstätten zu schließen.

Darüber hinaus gilt ab Dienstag, 11. Januar, ein Alkoholverbot an publikumsträchtigen öffentlichen Orten sowie eine Maskenpflicht in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen. Diese Orte hat der Landkreis nach entsprechenden Meldungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden per Allgemeinverfügung bestimmt. In den Innenbereichen der Einkaufszentren gilt die Maskenpflicht unmittelbar aufgrund der Corona-Schutzverordnung. Die Hotspot-Regelungen treten, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterhalb der Schwelle von 350 liegt, ab dem nächsten Tag außer Kraft.

Es werden folgende Einkaufszentren und Fußgängerzonen bestimmt, in denen gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 2 CoSchuV eine medizinische Maske zu tragen ist:

Stadt Bad Homburg (in der Zeit von montags bis samstags von 8 Uhr bis 20 Uhr):
• Louisenstraße (im Fußgängerzonenbereich, begrenzt durch die Ferdinandstraße und Haingasse, einschließlich Waisenhausplatz und Marktplatz) sowie
• der Bereich zwischen Thomasstraße/Ludwigstraße und Schwedenpfad (Kurhausvorplatz)

Stadt Königstein (in der Zeit von montags bis samstags von 7 bis 19 Uhr):
• im Fußgängerbereich in der Hauptstraße zwischen Georg-Pingler-Straße und Kirchstraße

Stadt Kronberg (in der Zeit von montags bis samstags von 9 bis 19 Uhr):
• Berliner Platz
• Friedrich-Ebert-Straße zwischen Hainstraße und Tanzhaus-straße
• südlicher Schirnplatz
• Pferdstraße zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Einmün-dung An der Stadtmauer

Stadt Oberursel (in der Zeit von montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr und samstags von 8 bis 16 Uhr):
• Vorstadt
• Kumeliusstraße (im Abschnitt zwischen Vorstadt und Epinayplatz)
• Stichstraße zwischen Rathausplatz und Vorstadt
• Strackgasse, Abschnitt Vorstadt bis Schlenkergasse
• Epinayplatz während des Wochenmarktes

Es werden folgende publikumsträchtige öffentliche Orte bestimmt, an denen der Konsum von Alkohol gemäß § 27 Absatz 1 Nr. 1 Co-SchuV untersagt ist:

Stadt Bad Homburg:
• Rathausplatz einschließlich Fuß- und Radweg (Hessenring) mit angrenzender Grünanlage zwischen Rathausplatz und Am Hohlebrunnen
• Am Bahnhof (Bahnhofsvorplatz mit ZOB)

(Text: PM Hochtaunuskreis)

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