Hessen verlängert Regelungen für Nachbarschaftshilfe

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(Symbolbild: Steven HWG auf Unsplash)

Ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer können weiter ihre Hilfe anbieten und die Angebote zur Entlastung im Alltag bis zum 30. Juni 2022 ohne Qualifizierung abrechnen

„Wir haben den Paragraphen 13a der Pflegeunterstützungsverordnung angepasst und ermöglichen dadurch, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer hauswirtschaftliche Dienstleistungen bis Mitte nächsten Jahres unter erleichternden Bedingungen abrechnen können“, erklärt der Hessische Minister für Soziales und Integration Kai Klose. Das besondere dieser Regelung ist, dass übergangsweise auch ohne Nachweis einer geeigneten Qualifizierung und ohne formelle Anerkennung bei den Pflegekassen ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer Angebote zur Entlastung im Alltag, anbieten können. „Wir wollen in diesen Zeiten alles dafür tun, dass ehrenamtliche Unterstützung, gerade für die Menschen, die es zu schützen gilt, einfach möglich ist“, so Minister Klose weiter.

Ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten und nach dem Pflegeversicherungsrecht abrechnen möchten, müssen folgendes beachten:
– sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein,
– sie dürfen nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben,
– sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen,
und sie dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangen.

Bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen gelten die Angebote automatisch als anerkannt.

Ab Juli 2022 Qualifizierung nötig

Ab dem 1. Juli 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern dann nur noch über den sogenannten Entlastungsbetrag abgerechnet werden, wenn diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind. Unter anderem muss die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer auch eine geeignete Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nachweisen. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu der zuständigen Anerkennungsbehörde wird daher empfohlen.

(Text: PM Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)

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