Corona-Proteste: Holocaustvergleiche sind strafbar

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(Symbolfoto: Sang Hyun Cho auf Pixabay)

Justizministerin Eva Kühne-Hörmann: „Der Vergleich von schrecklichen Verbrechen an mehreren Millionen Menschen in der Zeit des Nationalsozialismus mit den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ist verwerflich.“

Derzeit finden zahlreiche Proteste gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie statt. Die Strafverfolgungsbehörden haben zuletzt vermehrt festgestellt, dass Teilnehmer dieser Demonstrationen Vergleiche zwischen den derzeitigen staatlichen Maßnahmen und dem Holocaust ziehen. Beispielsweise haben Teilnehmer öffentlich gelbe Sterne mit Aufschriften wie „Nicht geimpft“, „Impfung macht frei“, „Impfgegner“ auf der Kleidung getragen oder gezeigt aber auch Schilder in der Form eines Tores mit der Aufschrift „Impfung macht frei“ gehalten.

Heute äußerte sich die hessische Justizministerin Eva Kühne-Hörmann zu diesen Handlungen. Sie sagte: „Der Vergleich von schrecklichen Verbrechen an mehreren Millionen Menschen in der Zeit des Nationalsozialismus mit den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ist verwerflich. Eigentlich sollte die deutsche Geschichte uns gelehrt haben, alles zu unterlassen, was auch nur ansatzweise die dunkelsten Jahre unseres Landes relativiert. Ich bin entsetzt und fassungslos, wie wenig Anstand und Schamgefühl diese Menschen besitzen.“

Die Strafbarkeit derartiger Handlungen als Volksverhetzung im Sinne des § 130 StGB liegt regelmäßig nahe. Auch hierzu äußerte sich die Justizministerin: „Wer den Holocaust verharmlost, kann sich nach der aktuellen Rechtslage strafbar machen. Bereits Anfang des Jahres hatte die Generalstaatsanwaltschaft auf meine Bitte eine Rundverfügung erlassen, dass antisemitisch und rassistisch motivierte Straftaten von den hessischen Staatsanwaltschaften weiterhin konsequent und mit Nachdruck verfolgt werden sollen. Auch bei dem aktuellen Thema sollen die hessischen Staatsanwaltschaften klare Kante zeigen und Stoppschilder aufzeigen, wann immer dies möglich ist.“

Zum Hintergrund

Gemäß § 130 Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in§6Abs.1des Völkerstrafgesetzbuchesbezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Eine solchermaßen volksverhetzende “Verharmlosung” von nationalsozialistischen Handlungen des Völkermords i.S.d. § 6 Abs. 1 VStGB wird gemeinhin angenommen, wenn das begangene Verbrechen in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder sein wahres Gewicht verschleiert wird (vgl. BGHNJW 2005,689, 691; OLG Rostock StraFo 2007, 426; VG KarlsruheBeckRS 2006,22402; OLG KoblenzNJW 1986,1700). Auch relativierende Vergleiche, die den Massenmord an den europäischen Juden in qualitativer oder quantitativer Hinsicht in Frage stellen, unterfallen dem Tatbestandsmerkmal; nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermords als historisches Gesamtgeschehen (vgl. etwa BGH,Urteilvom6. April 2000-1 StR 502/99, BGH,Urteilvom22. Dezember 2004-2 StR 365/04; s. dazu auch Fischer, § 130 Rn. 25).

(Text: PM Hessisches Ministerium der Justiz)

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