Corona: Widerruf der Allgemeinverfügung zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und für 12-Stunden-Schichten

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Ein Abbild des Coronavirus (Symbolfoto: CDC auf Unsplash)

Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hatte am 31. Januar 2022 als zuständige Arbeitsschutzbehörde in Südhessen mit Allgemeinverfügung Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in für den alltäglichen Bedarf wichtigen Branchen und 12-Stunden-Schichten in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur zur Milderung der Auswirkungen der ersten Corona-Wellen befristet bis zum 31. März 2022 gestattet.

Die Allgemeinverfügung war insbesondere zur Sicherung der Handlungsfähigkeit für Einrichtungen der kritischen Infrastruktur erforderlich, da hohe Personalausfälle aufgrund von Infektion der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie aufgrund von SARS-CoV-2 geschuldeter Isolationen und Quarantänen zu erwarten waren. Diese Prognose hat sich mittlerweile geändert.

Weil die zur Begründung der Allgemeinverfügung angeführte Pandemielage mit damaligen Inzidenzen deutlich über 1.000 eine erfreuliche Entwicklung genommen hat, die Inzidenzen in Hessen nun trotz in den letzten Tagen geringfügig steigender Tendenz stabil unter 1.000 liegen und sich auch die Hospitalisierungsinzidenz deutlich unter der kritischen Marke von 9 bewegt, konnte bereits jetzt der in der Allgemeinverfügung ausdrücklich vorbehaltene Widerruf erfolgen. Der Widerruf wird zum 19. März 2022 wirksam, damit Arbeitgeber einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf haben, um ihre interne Organisation und Personalplanung auf die geänderte Situation anzupassen.

Der Widerruf der Allgemeinverfügung kann auf der Homepage des Regierungspräsidiums (rp-darmstadt.hessen.de) eingesehen werden.

(Text: PM Regierungspräsidium Darmstadt)

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